Allgemeine Reisebedingungen
Allgemeine Reisebedingungen der IT-INERARIO GbR, Stand 23. Mai 2011:
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle reisebezogenen Geschäftsbeziehungen zwischen der IT-INERARIO GbR Daniela Crescenzio, Volker Bergmann (im Folgenden: Reiseveranstalter) und ihren Kunden (im Folgenden Reiseteilnehmer) in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Dieses Dokument kann ausgedruckt und gespeichert ("Datei speichern unter") werden.
I. Abschluss des Reisevertrages
- Mit seiner Anmeldung bietet der Anmeldende den Abschluss eines Reisevertrages nach Maßgabe der bekannten Reisebeschreibung verbindlich an. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Er versichert, auch für die weiteren Reiseteilnehmer aufgrund seiner Bevollmächtigung diese Reisebedingungen anzuerkennen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsabschluss händigt der Reiseveranstalter dem Reiseteilnehmer eine Reisebestätigung aus. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das dieser für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem Reiseveranstalter die Annahme mitteilt.
- Opern-, Konzert- oder Theateraufführungen am Reiseziel sind ausschließlich Leistungen von Drittanbietern, für die der Reiseveranstalter keine Gewährleistung übernimmt. Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungsausfall, Besetzungs- oder Programmänderungen. Die Programmangaben hat der Reiseveranstalter den offiziellen Spielplänen der Theater-, Konzert- und Opernhäuser entnommen.
- Desgleichen handelt es sich bei den von uns ausgewählten Hotels, Restaurants und Transportmitteln um Leistungen von Drittanbietern, für die der Reiseveranstalter keine Gewährleistung übernimmt.
- Unternehmungen, die in der Ausschreibung als "Gelegenheit", "Möglichkeit" oder "Extratour" bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der geplanten vertraglichen Leistungen, evtl. mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
II. Vertragliche Leistungen
Die vom Reiseveranstalter zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung maßgeblichen Reisebeschreibung und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
III. Sicherungsschein, Anzahlung und Zahlung
- Laut §651k BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, sich für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern, so dass dem Reisenden Reisekosten und Rückreise erstattet werden können. Das erfolgt in Form einer Versicherung oder einer Bankbürgschaft und der Reiseteilnehmer erhält mit Zusendung der Reisebestätigung einen Beleg. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 EUR nicht übersteigt. Die genannten Zahlungsbedingungen gelten lediglich gegenüber Reiseteilnehmern i. S. d. §§ 651 a ff. BGB. Bei Vermittlung von Leistungen gegenüber anderen Reiseteilnehmern als Reiseteilnehmern i. S. d. §§ 651 a ff. BGB gelten die in den jeweiligen Vertragsunterlagen vereinbarten Zahlungsbedingungen.
- Mit Zugang der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 30% fällig. Der restliche Reisepreis wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig.
- Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter.
- Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
IV. Leistungs- und Preisänderung nach Vertragsabschluss
- Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit es sich um unerhebliche Änderungen einer nicht wesentlichen Leistung handelt, die den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich unvorhersehbar für den Reiseveranstalter und nach Vertragsabschluss folgende Preisanteile erhöhen: Die Reise betreffende Wechselkurse, Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen) und Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren.
- Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Der Preis darf maximal um den Betrag erhöht werden, wie er sich aus den in Abs 2 genannten Kostenbestandteilen ergibt. Soweit Kostensteigerungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie pro Kopf umgelegt.
- Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reiseteilnehmer unverzüglich, jedoch spätestens 21 Tage vor Reisebeginn, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
- Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.
V. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer, Umbuchung, Ersatzpersonen
- Vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter setzt eine pauschalisierte Entschädigung wie folgt fest:
- bis 64 Tage vor Reisebeginn: kostenfrei
- ab 63 bis 29 Tage vor Reisebeginn: 30% des Gesamtpreises
- ab 28 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 50% des Gesamtpreises
- ab 14 Tage vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt: 70% des Gesamtpreises
- Umbuchungen (z.B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den o.a. Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und parallele Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Ändert sich bei Bus- und Bahnreisen lediglich der Abreiseort, werden bis zum 8. Tag vor Reisebeginn neben dem neu berechneten Reisepreis zusätzlich lediglich 25 EUR pro Person in Rechnung gestellt.
- Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
- Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch den Reiseveranstalter bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Flugreservierungs/Ticket-Änderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), kann der Reiseveranstalter verlangen, dass der Kunde diese ersetzt.
VI. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
- Der Rücktritt vom Reisevertrag durch den Reiseveranstalter ist bis 21 Tage vor Reisebeginn möglich, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise davon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reiseteilnehmer erhält seine Anzahlung auf den Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann, hat der Veranstalter den Reiseteilnehmer davon zu unterrichten. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, die Reise auch mit einer geringeren Teilnehmerzahl durchzuführen.
- Der Reiseveranstalter kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (nach deutschem Recht § 314 BGB) kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseteilnehmer den Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht beglichen hat oder wenn der Reiseablauf vom Reiseteilnehmer nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann. Bei einer Kündigung aus den genannten Gründen behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile werden angerechnet, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr vom Leistungsträger gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt dem Reiseteilnehmer die Beweislast.
- Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt wird auf § 651j BGB verwiesen. Dieser hat folgenden Wortlaut: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
- Die Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter kann auch durch die Reiseleitung ausgesprochen werden; diese ist insoweit vom Reiseveranstalter bevollmächtigt.
VII. Gewährleistungen
- Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann diese verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
- Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reiseteilnehmer bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn der Reiseveranstalter Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers geboten ist.
- Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Reiseteilnehmer einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Der Anspruch entfällt, soweit der Reiseteilnehmer schuldhaft den Mangel nicht anzeigt.
- Ist infolge eines Mangels dem Reiseteilnehmer die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar oder ist sie durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat er eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist.
VIII. Beschränkung der Haftung
- Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wird oder
b) der Reiseveranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. - Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reiseteilnehmer und Reise.
- Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Reiseteilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.
- Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (nach deutschem Recht gemäß § 651 h Abs. 2 BGB) aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben. Soweit sich aus rechtlichen Regelungen zwingend weitergehende Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem Reiseveranstalter ergeben, bleiben diese von den Haftungsbeschränkungen in den Absätzen 1 und 2 unberührt.
IX. Mitwirkungspflicht
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und gering zu halten und dem Schadenseintritt entgegenzuwirken. Der Reiseteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der Reiseleitung direkt zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
X. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise gem. §§ 651c bis 651f BGB hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dies muss schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet.
- Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
XI. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
XII. Sonstiges
- Reiserücktrittskostenversicherung: Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Der Reiseveranstalter vermittelt auf Wunsch einen entsprechenden Vertrag.
- Pass-, Visa- und Zollbestimmungen: Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller zur Durchführung der Reise erforderlichen Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, welche dem Reiseteilnehmer durch vorsätzliche, fahrlässige oder zufällige Verstöße gegen diese Bestimmungen erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch falsche oder fehlerhafte Informationen des Reiseveranstalters hervorgerufen werden. Bei grenzüberschreitenden Reisen ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, eine von der deutschen Staatsangehörigkeit abweichende bekannt zu geben.
- Gerichtsstand: Der Reiseteilnehmer kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reiseteilnehmer ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Reiseveranstalter
IT-INERARIO GbR Daniela Crescenzio Volker BergmannHauptstraße 18
82008 Unterhaching
Telefon: +49 89 45232064
Fax: +49 89 44232998
E-Mail: info@it-inerario.de
www.it-inerario.de
Steuernummer: 144/140/90967
Umsatzsteuernummer: DE265018353
